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Praktische Konsequenzen der aktuellen EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft für Krankenhäuser

Webinar - Arbeitszeitberatung Herrmann Kutscher Leydecker Woodruff

Am 09.03.2021 hatte sich der EuGH in seinen Urteilen C 344/19 und C 580/19 erneut mit arbeitszeitschutzrechtlichen Fragen der Rufbereitschaft zu befassen. Anlass waren zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland und Slowenien. In diesen ging es um die Frage, ob Rufbereitschaft arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit oder als Ruhezeit zu werten ist. Die Kläger hatten eine Einordnung als Arbeitszeit mit der Begründung des eingeschränkten Freizeitwerts der Rufbereitschaft auch in Zeiten der Bereithaltung zur Arbeit begehrt. Der EuGH hat zwar keine Zuordnung zur Arbeits- bzw. Ruhezeit vorgenommen, jedoch Kriterien für die Einordnung aufgestellt.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese EuGH-Urteile noch abgewartet und am 25.03.2021 (6 AZR 264/20) ein Urteil zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im oberärztlichen Hintergrunddienst eines Universitätsklinikums gefällt. Das BAG nahm in seiner Urteilsbegründung dazu Stellung, welche Kriterien für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst relevant sind - und führte zugleich aus, dass eine ggf. rechtswidrige Einteilung von Rufbereitschaft nicht automatisch zur Vergütung dieser Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst führt.

Termin Ort Preis*
21.06.2024 online 297,50 €
*Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.

Detaillierte Informationen zum Seminar

Inhalte:
Bitte loggen Sie sich 15 Minuten vor Webinarbeginn ein,
um sicherzustellen, dass Bild und Ton einwandfrei übertra-
gen werden!
10:00–10:05 Begrüßung, Test der Technik und Kommuni-
kations-“Spielregeln“, Überblick über das Webinar
10:05–10:45 Überblick über die Inhalte der EuGH-
Urteile C 344/19 und C 580/19 und des BAG-Urteils
6 AZR 264/20
Was genau hat der EuGH eigentlich (nicht) entschie-
den?
Die EuGH-Kriterien für die Einordnung von Rufbereit-
schaft als Arbeitszeit bzw. als Ruhezeit
Arbeitszeitschutzrechtliche und vergütungsrechtliche
Konsequenzen des BAG-Urteils
Die Bedeutung der konkreten Formulierungen zur
Rufbereitschaft in Tarifvertrag bzw. AVR
10:45–11:15 Die aktuelle Rechtslage zur Rufbereit-
schaft vor dem Hintergrund der neuen Urteile
Rufbereitschaft im Arbeitszeitgesetz (einschl.tarifvertraglicher Öffnungsklauseln, Einhaltung der durch-
schnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit, Zuordnung von
Wegezeiten u.a.)
Überblick über die aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Rufbereit-
schaft (einschl. Ausfall von Regelarbeitszeit durch Einhaltung
gesetzlicher Ruhezeiten, Hineinarbeiten in den Rufdienst u.a.)
Zulässigkeit des sofortigen Erbringens von Arbeitsleistungen
während der Rufbereitschaft am jeweiligen Aufenthaltsort
nach Alarmierung
11:15–12:00 Rufbereitschaftsregelungen im Gesundheits-
wesen
Erfassung/Auswertung von Rufbereitschaftsauslastungen im
Rahmen von Belastungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung
Umwandlung von Rufbereitschaftsmodellen in Bereitschafts-
dienst: Wann unvermeidbar, wann sinnvoll?
Beispielformulierungen für Betriebs-/Dienstvereinbarungen
und Verfahrensanweisungen
Optimierung von Alarmierungsketten zum Aufrechterhalten
von Rufbereitschaften
Dauer/zeitlicher Ablauf:
21.06.2024 10-12 Uhr
Technische Voraussetzungen:
Webinarfähiges Endgerät, da Onlineveranstaltung.
Zielgruppe:
Ärztliche und pflegerische Führungskräfte; Personalleiter bzw. Personalreferenten und Betriebs-/Personalräte bzw. Mitarbeitervertreter - gern auch gemeinsam; Arbeitszeitmanager; Mitglieder von Arbeitszeit-Projektteams
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