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Weiterbildung als Werbungskosten geltend machen
20.08.2019
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Weiterbildung als Werbungskosten geltend machen

Stehen Kosten der Weiterbildung in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sind sie als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar. Das betrifft in der Regel folgende berufliche Weiterbildungsmaßnahmen:

 

  • Seminare, Kurse etc. im ausgeübten Beruf
  • Ausbildung nach erster abgeschlossener Berufsausbildung
  • Umschulungen
  • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung
  • Aufbau- oder Zweitstudium

 

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Wann kann ich Werbungskosten geltend machen?

Erkennt das Finanzamt die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich als mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängend an, können folgende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden:

 

  • Lehrgangs-, Studien- und Seminargebühren
  • Prüfungsgebühren und Studiengebühren
  • Kosten für Fachliteratur, Arbeits- und Schreibmaterialien, Kopierkosten
  • Fahrtaufwendungen, Verpflegungsaufwendungen
  • Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs
  • Reisekosten zur Fortbildungsveranstaltung (Fahrtaufwendungen, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten)

 


Beitrag von Seminarmarkt.de
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Titelbild: (C) bloomua / depositphotos
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