Seminar - TAW Technische Akademie Wuppertal e.V.
Das Gesundheitswesen unterliegt einem stetigen Wandel bzw. einer Weiterentwicklung. Eine sachgerechte Gewährung von Leistungen im Krankheitsfall erfordert deshalb eine stetige Fortentwicklung des beamtenrechtlichen Krankenfürsorgesystems der Beihilfe. Gleiches gilt für den Bereich der Pflege. Mit den Verordnungen zur Änderung der Bayer. Beihilfeverordnung vom 28.09.2020 sowie vom 18.08.2021 – der sechsten und siebten Änderungsverordnung – wurde das bayer. Beihilferecht dem entsprechend zum 01.01. und 01.10.2021 aktualisiert. Ferner wurden die Grundvorgaben der Gewährung von Beihilfeleistungen, die insbesondere in Art. 96 BayBG normiert sind, durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 weiterentwickelt.
Termin | Ort | Preis* |
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27.11.2024 | Altdorf b.Nürnberg | 515,00 € |
Erläuterung der durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 (GVBl. S. 724) enthaltenen Änderung des Art. 96 BayBG.
Erläuterungen der in der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 28.09.2020 (GVBl. S. 578) enthaltenen neuen und aktualisierten Abrechnungsvorgaben
• Therapieergänzende Leistungen im Rahmen der Ergotherapie,
• Neustrukturierung der Bildung des beihilfefähigen Höchstbetrages bei stationären Behandlungen in Privatkliniken,
• Alternative Formen der Beantragung von Beihilfeleistungen.
Erläuterungen der in der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 18.08.2021 (GVBl. S. 558) enthaltenen neuen und aktualisierten Abrechnungsvorgaben
• Einführung von Systemischer Therapie sowie Kurzzeittherapie als neuen Behandlungsformen sowie Präzisierung der Vorgaben für Akutbehandlungen,
• Anpassung des Umfangs der Beihilfefähigkeit bei Material- und Laborkosten,
• Einführung von Vorgaben zur Abrechnung sog. visusverbessernden Maßnahmen als Alternativen zu herkömmlichen Sehhilfen,
• Einführung der Beihilfefähigkeit von Maßnahme der sog Präexpositions-Prophylaxe,
• Voraussetzung der Anerkennung von Aufwendungen der Kryokonservierung im Rahmen von künstlichen Befruchtungen,
• Änderungen im Bereich des Festsetzungsverfahrens,
• Veränderungen des Katalogs der wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden.
Geplante Änderungen durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 18/17828)
• Anhebung der Aufbewahrungsfrist,
• Einschränkung des Zugriffs auf gespeicherte Beihilfedaten nach Abschluss des Beihilfeverfahrens,
Klärung von Einzelfragen aus der täglichen Festsetzungspraxis.
Aktuelle Fragen und Tendenzen, u.a. neue Rechtsprechung.