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Arbeitsschutzgesetz zur Unfallverhütung: Seminarmarkt.de
 © Andreas

Arbeitsschutzgesetz für Sicherheit und Gesundheit: seminarmarkt.de

Das Arbeitsschutzgesetz soll sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen während der beruflichen Tätigkeit vermeiden. Der Leitbegriff ist dabei Prävention: Demnach soll ein Arbeitsplatz so gestaltet werden, dass Gefahren gar nicht erst entstehen können. Seminare zu Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetz helfen, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu formulieren und umzusetzen.

Nutzen und Inhalt des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch diverse Maßnahmen zu gewährleisten und stetig zu verbessern. Dies gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Das Arbeitsschutzgesetz sieht Maßnahmen vor, die zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit dienen. Ebenso sollen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren abgewendet und ergonomische Arbeitsplätze gestaltet werden. Bei der Umsetzung der Maßnahmen gelten allgemeine Grundsätze, die im Arbeitsschutzgesetz verankert sind. Zudem sollen die erforderlichen Schritte durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermittelt werden. Im Arbeitsschutzgesetz sind die Rechte und Pflichten von Beschäftigten und Arbeitgeber definiert.

Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes

Zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen zählen:

  • Unterweisung der Beschäftigten über mögliche Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
  • Gewährleistung des sofortigen Verlassens der Gefahrenstelle
  • Nur die Beschäftigten, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben, dürfen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen Zugang erhalten.
  • Durch passende Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Erste-Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten stattfinden kann.

Arbeitsschutzgesetz: Pflichten der Arbeitnehmer

Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass die Beschäftigten nach ihren Möglichkeiten für Ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Sorge tragen. Das gilt nicht nur für die eigene Unversehrtheit, sondern auch für die Kollegen, die von den eigenen Tätigkeiten betroffen sind. Die gegebenenfalls notwendige Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat im Allgemeinen die Pflicht, den zum eigenen Schutz festgesetzten Maßnahmen des Arbeitgebers nachzukommen.

Arbeitsschutzgesetz: Pflichten der Arbeitgeber

Das Arbeitsschutzgesetz zählt die Überprüfung der Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Ändern sich die Gegebenheiten, müssen diese angepasst werden. Alle Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes, die der Arbeitgeber vorsieht, sollen die Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten anstreben. Der Arbeitsschutz sollte auch bei der Weiterbildung im Bereich Risikomanagement Beachtung finden.

Gefährdungsbeurteilung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Säule des Arbeitsschutzgesetzes. Sie muss regelmäßig durchgeführt werden, um ein ausreichendes Bewusstsein für vorhandene Gefahren zu schaffen und diese mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu beseitigen. Dazu zählen nicht nur körperliche, sondern auch psychische Belastungsfaktoren. Eine Gefährdung kann auch durch eine unzureichende Qualifikation der Mitarbeiter auftreten.

Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?

Das Arbeitsschutzgesetz wird durch zwei Instanzen überwacht. Zum einen wirken hier die Aufsichtsbehörden der einzelnen Länder mit. Zusätzlich können auch die Bundesbehörden zuständig sein. Darüber hinaus tragen auch die Unfallversicherungsträger und Unfallkassen einen Teil zur Überwachung des Arbeitsschutzgesetzes bei. Die Nichtbeachtung des Gesetzes kann zu Geldstrafen führen. Vorsätzlich Handelnde können auch mit einer Freiheitsstrafe belangt werden.

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In diesem Seminar lernen Sie die wichtigen technischen und formalen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennen und verstehen, wie diese Vorgaben konform und effizient umgesetzt werden können. Es erfolgt eine Abgrenzung zu den Arbeitsschutzanforderungen. Weitere technische Anforderungen werden über Inhalte gelisteter EN-Normen praxisnah erklärt. Sie lernen unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren kennen, einschließlich der Prozeduren und notwendigen Dokumentationen. Neben den technischen Anforderungen wird für den Inverkehrbringer auch das Thema rechtssichere Betriebsorganisation behandelt, die notwendig ist, um Haftungsrisiken zu minimieren.
In dem Seminar werden auch die Änderungen zur Maschinenverordnung 2023/1230 aufgezeigt, die ab dem 20.01.2027 anzuwenden ist.

Die Maschinenrichtlinie (MRL) hat als gesetzliche Vorgabe für den Anlagen- und Maschinenbau höchste Priorität. Doch die effiziente Umsetzung der allgemein formulierten Inhalte der MRL bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Das Seminar erklärt Ihnen die Inhalte der MRL und zeigt Möglichkeiten zur praxisnahen Umsetzung der Anforderungen der MRL auf.

Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Instandhaltung und Arbeitssicherheit, Planer, Konstrukteure, Dokumentationsverantwortlich...

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Das Seminar behandelt den gegenwärtigen Stand des Sportarbeitsrechts. Es bietet eine instruktive und fallbezogene Darstellung der Probleme, die das Aufeinandertreffen der Gebiete „Profisport“ und „Arbeitsrecht“ mit sich bringt.

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Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen in Entsorgungsfachbetrieben und Abfalltransportunternehmen bzw. Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle, die nicht gemäß EfbV zertifiziert sind, müssen entsprechend der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie der Anzeige- und Erlaubnisverordnung die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde für ihren Tätigkeitsbereich besitzen. Dazu ist u.a. die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Grundlehrgang mit vorgeschriebenen Lehrinhalten erforderlich. 
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Fachkundenachweis für den "Betriebsbeauftragter für Abfall" (siehe "Grundlehrgang Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 9 Abs. 1 AbfBeauftrV sowie im Sinne der §§ 59 und 60 KrWG") zu erhalten.

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Fernlehrgang

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