Seminar - TAW Technische Akademie Wuppertal e.V.
Das Beihilferecht ist sehr komplex und bezieht sich in vielen Punkten auf die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur wirtschaftliche und nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft wirksame Maßnahmen. Dieser Grundsatz gilt in Teilen auch für die Beihilfe, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen erfährt damit Einschränkungen.
Beihilfeberechtigte müssen oftmals Aufwendungen für verschiedene Leistungen ganz oder teilweise selbst tragen, dies gilt u.a. auch bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen während einer stationären Krankenhausbehandlung und bei einer stationären Behandlung in einer „Privatklinik“.
In diesen Fällen ergeben sich immer wieder Fragen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen.
Termin | Ort | Preis* |
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08.04.2025 | Wuppertal | 750,00 € |
Beihilfen zu stationären Krankenhausbehandlungen
Gesetzliche Grundlagen:
Beihilfenverordnung NRW -BVO NRW-,
Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V)
Krankenhausentgeltgesetz -KHEntgG-,
Bundespflegesatzverordnung -BPflV- und
Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG
Anwendung der beihilferechtlichen Bestimmungen:
Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen
Wahlleistungen: gesondert berechnete Unterkunft (z.B. 1-/2-Bettzimmer) oder gesondert berechnete ärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung)
Kosten von Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V einschließlich beihilferechtlicher Vergleichsberechnungen mit Kliniken, die nach dem KHEntgG oder der BPflV abrechnen