Webinar - Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft (bbw) gGmbH
Der Gesetzgeber hat mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), welches Ende 2015 verabschiedet wurde, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) eingeführt. Somit haben Einrichtungen die Möglichkeit die Bewohner und deren Angehörige ausführlich zu beraten. Eigens geschulte Berater*innen übernehmen diese Aufgabe, arbeiten mit Angehörigen, Ärzten und Pflegepersonal zusammen und dokumentieren die Vereinbarung.
Termin | Ort | Preis* |
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27.01.2025- 05.02.2025 | online | 1.580,00 € |
26.02.2025- 05.03.2025 | online | 1.580,00 € |
24.03.2025- 02.04.2025 | online | 1.580,00 € |
26.05.2025- 04.06.2025 | online | 1.580,00 € |
21.07.2025- 30.07.2025 | online | 1.580,00 € |
29.09.2025- 08.10.2025 | online | 1.580,00 € |
27.10.2025- 05.11.2025 | online | 1.580,00 € |
01.12.2025- 10.12.2025 | online | 1.580,00 € |
26.01.2026- 04.02.2026 | online | 1.580,00 € |
09.03.2026- 18.03.2026 | online | 1.580,00 € |
20.04.2026- 29.04.2026 | online | 1.580,00 € |
08.06.2026- 17.06.2026 | online | 1.580,00 € |
13.07.2026- 22.07.2026 | online | 1.580,00 € |
21.09.2026- 30.09.2026 | online | 1.580,00 € |
26.10.2026- 11.11.2026 | online | 1.580,00 € |
09.12.2026- 18.12.2026 | online | 1.580,00 € |
Weiterbildung nach § 132g SGB V
Der Gesetzgeber hat mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), welches Ende 2015 verabschiedet wurde, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) eingeführt. Für die Vergütung der Leistung haben alle Leistungserbringerverbände in Bayern eine kollektive Vereinbarung mit den Krankenkassen getroffen. Die Vergütung wurde auf Landesebene für Bayern ab 01.01.2023 wieder erhöht. Für die Einrichtungen hat dies den Vorteil, dass die Vergütung über ein einfaches und unbürokratisches Beitrittsverfahren angewandt werden kann. Zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung haben die Möglichkeit, das Beratungsangebot entsprechend der kollektiven Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen abzurechnen. Ziel der bundesweiten Vereinbarung ist es, für die Leistungsberechtigten eine qualifizierte gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase verfügbar zu machen, die den Bedürfnissen und individuellen Wünschen der Bewohner*innen nach Verlässlichkeit und Selbstbestimmung gerecht wird. Weitere Informationen sind zu finden auf der Seite des GKV-Spitzenverbands.
Hinweise zur Weiterbildung Berater nach § 132g SGB V
Informationsmaterial und Beratung
Inhalte
Die Weiterbildung gliedert sich in zwei Teile:
Der erste Teil beinhaltet 48 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 12 Unterrichtseinheiten bestehend aus zwei Beratungsprozessen in Begleitung einer*s Dozent*in sowie Vor- und Nachbereitung und Dokumentation.
Für Ersatztermine fallen zusätzliche Gebühren an.
Nach Abschluss des ersten Teils der Weiterbildung und entsprechendem Nachweis sind Sie berechtigt, Leistungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen.
Der zweite Teil der Weiterbildung dient der Sammlung weiterer Praxiserfahrung: Durchführung von mindestens 7 Beratungsprozessen innerhalb eines Jahres, die alleinverantwortlich geplant, vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert werden.
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein individuelles Beratungsangebot zur medizinisch-pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerlichen Versorgung für die letzte Lebensphase. Einrichtungen, welche die Leistung erbringen und abrechnen möchten, müssen hierfür über spezifisch geschulte Berater*innen verfügen. Mit dieser Weiterbildung qualifizieren Sie Ihre Pflegefachkräfte zu entsprechenden Berater*innen gemäß den Vorgaben nach § 132g SGB V.
Pflegefachkräfte sowie Fachkräfte von Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen, Erzieher oder vergleichbare Ausbildungen bzw. Studium mit Berufserfahrung (Ärzte, Sozial-, Geistes- und Erziehungswissenschaftler, Psychologen, Theologen, Sozialarbeiter) mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre mindestens im Umfang von einer halben Stelle - vgl. Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V.