Webinar - Arbeitszeitberatung Herrmann Kutscher Leydecker Woodruff
Termin | Ort | Preis* |
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06.03.2025 | online | 297,50 € |
Die Einteilung von Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft ist (arbeitszeitschutz)rechtlich nur dann zulässig, wenn die Inanspruchnahmen so niedrig ausfallen, dass es eine deutliche Abgrenzung zur Vollarbeit gibt. Auf Basis der meisten Tarifverträge bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien darf Bereitschaftsdienst nur dann angeordnet werden, wenn erwartungsgemäß Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Zugleich sehen diese Regelungen vor, dass die zulässige durchschnittliche Inanspruchnahme-quote bei maximal 49% liegen darf. Für die Rufbereitschaft sind die Regelungen noch enger; diese darf nur angeordnet werden, wenn lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Um den Nachweis der (arbeitszeitschutz)rechtlichen Zulässigkeit von Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde führen zu können, bedarf es regelmäßig der Erfassung der Inanspruchnahmen. Die übliche Erfassung auf Papier ist aufwändig und fehlerbehaftet, bei häufig niedriger Rückläuferquote der Erfassungsquote. Um den Aufwand aller Beteiligten zu reduzieren, stellen wir im App- und im Google-Play-Store die kostenfreie App "Zeitanalyse" zur Verfügung. Nach einer kurzen Konfiguration erfassen die Mitarbeiter ihre Einsatzzeiten mit Start-Stopp-Automatik. Die erforderlichen Auswertungen können ebenfalls direkt in der App angezeigt werden.
Bei "problematischen" Ergebnissen der Inanspruchnahme-Erfassungen müssen die Dienstmodelle weiterentwickelt werden - auf Grundlage der spezifischen Ergebnisse hinsichtlich der durchschnittlichen Gesamtinanspruchnahme sowie der Spitzeninanspruchnahmen im einzelnen Zeitintervall.
In unserem Webinar fassen wir alles zusammen, was Sie für die unterschiedlichen Arbeitszeitformen, die Inanspruchnahme-Erfassungen und den Umgang mit den Erfassungsergebnissen wissen sollten.