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Praktische Konsequenzen der aktuellen EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft für Krankenhäuser

Webinar - Arbeitszeitberatung Herrmann Kutscher Leydecker Woodruff

13:00–13:05 Begrüßung und Kommuni-
kations-“Spielregeln“, Überblick über das Webinar
13:05–14:00 Überblick über die Inhalte der EuGH-
Urteile C 344/19 und C 580/19 und des BAG-Urteils
6 AZR 264/20
Was genau hat der EuGH eigentlich (nicht) entschie-
den?
Die EuGH-Kriterien für die Einordnung von Rufbereit-
schaft als Arbeitszeit bzw. als Ruhezeit
Arbeitszeitschutzrechtliche und vergütungsrechtliche
Konsequenzen des BAG-Urteils
Die Bedeutung der konkreten Formulierungen zur
Rufbereitschaft in Tarifvertrag bzw. AVR
14:00–15:00 Die aktuelle Rechtslage zur Rufbereit-
schaft vor dem Hintergrund der neuen Urteile
Rufbereitschaft im Arbeitszeitgesetz (einschl.
tarifvertragl Öffnungsklauseln, Einhaltung der
durchschnittl Wochenhöchstarbeitszeit, Zuord-
nung von Wegezeiten u.a.)Überblick über die aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Rufbereit-
schaft (einschl. Ausfall von Regelarbeitszeit durch Einhaltung
gesetzlicher Ruhezeiten, Hineinarbeiten in den Rufdienst u.a.)
Zulässigkeit des sofortigen Erbringens von Arbeitsleistungen
während der Rufbereitschaft am jeweiligen Aufenthaltsort
nach Alarmierung
15:00–16:00 Rufbereitschaftsregelungen im Gesundheits-
wesen
Erfassung/Auswertung von Rufbereitschaftsauslastungen im
Rahmen von Belastungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung
Umwandlung von Rufbereitschaftsmodellen in Bereitschafts-
dienst: Wann unvermeidbar, wann sinnvoll?
Bspformulierungen für Betriebs-/Dienstvereinbarungen
und Verfahrensanweisungen
Optimierung von Alarmierungsketten zum Aufrechterhalten
von Rufbereitschaften
Termin Ort Preis*
19.11.2024 online 380,80 €
*Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.

Detaillierte Informationen zum Seminar

Inhalte:

Am 09.03.2021 hatte sich der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen C 344/19 und C 580/19 erneut mit arbeitszeitschutzrechtlichen Fragen der Rufbereitschaft zu befassen. Anlass hierfür waren zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland und Slowenien. In diesen ging es um die Frage, ob Rufbereitschaft arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit oder als Ruhezeit zu werten ist. Die Kläger hatten eine Einordnung als Arbeitszeit mit der Begründung des eingeschränkten Freizeitwerts der Rufbereitschaft auch in Zeiten der Bereithaltung zur Arbeit begehrt. Der EuGH hat zwar keine Zuordnung zur Arbeits- bzw. Ruhezeit vorgenommen, jedoch Kriterien für diese Einordnung aufgestellt.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese EuGH-Urteile noch abgewartet und am 25.03.2021 (6 AZR 264/20) ein Urteil zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im oberärztlichen Hintergrunddienst eines Universitätsklinikums gefällt. Das BAG nahm in seiner Urteilsbegründung dazu Stellung, welche Kriterien für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst relevant sind - und führte zugleich aus, dass eine ggf. rechtswidrige Einteilung von Rufbereitschaft nicht automatisch zur Vergütung dieser Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst führt.

In unserem Webinar stellen wir Ihnen detailliert die neuen Urteile des EuGH und des BAG sowie ihre praktischen Konsequenzen für die betrieblichen Regelungen zur Rufbereitschaft vor. Wir gehen auch auf die im Rahmen von MDK-Strukturprüfungen sowie mit den G-BA-Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern an Rufbereitschaft gestellte Anforderungen ein.

Dauer/zeitlicher Ablauf:
19.11.2024 | 13:00 - 16:00 Uhr
Technische Voraussetzungen:
Webinarfähiges Endgerät, da Onlineveranstaltung.
Zielgruppe:
Ärztliche und pflegerische Führungskräfte; Personalleiter bzw. Personalreferenten und Betriebs-/Personalräte bzw. Mitarbeitervertreter - gern auch gemeinsam; Arbeitszeitmanager; Mitglieder von Arbeitszeit-Projektteams
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